October 2018

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Réglement d’ordre intérieur

Geschäftsordnung der Ausländischen Studierendenvertretung (ASV) der Universität Münster vom 17.12.2003 1.Teil: Konstituierende Sitzung § 1 Konstituierung – Die ASV muss nach §18 ihrer Wahlordnung spätestens am 28.Tag nach dem letzten Wahltag zur konstituierenden Sitzung zusammentreten. – Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung erfolgt durch die/den WahlleiterIn des Zentralen Wahlausschusses (ZWA). – Erster Tagesordnungspunkt ist die Wahl der/des Vorsitzenden. – Die/Der WahlleiterIn des ZWA leitet die Sitzung bis zur Wahl der/des neuen Vorsitzenden der ASV. – Der neugewählte Vorsitzende übernimmt nach seiner Wahl unverzüglich die Geschäfte. 2.Teil: Zusammentreten und Einberufung § 2 Zusammentreten und Einberufung 1. Die ASV soll während der Vorlesungszeit monatlich zusammentreten. Sie tritt mindestens alle 2 Monate zusammen. 2. Die Einberufung zu einer Sitzung erfolgt mindestens 7 Tage vorher durch schriftliche Einladung aller gewählten Mitglieder durch die/den Vorsitzenden der ASV. Dabei sind Ort, Zeit und Tagesordnung anzugeben. 3. In begründeten Sonderfällen ist die/der Vorsitzende berechtigt, die Frist von sieben Tagen zu verkürzen, jedoch darf sie nicht weniger als 48 Stunden betragen. 4. Die ASV muss innerhalb von 48 Stunden einberufen werden, wenn die/der Vorsitzende der ASV oder ein Drittel der Mitglieder der ASV dieses unter Angabe dem (der) zu behandelnden Tagesordnungspunkt(e) verlangen. Die Fristen des Abs.2 sind zu wahren. 5. Während der vorlesungsfreien Zeit hat die Einberufung mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen. Bei Beschlussunfähigkeit während der vorlesungsfreien Zeit hat die/der Vorsitzende der ASV die Entscheidung über wichtige Fragen in schriftlicher Abstimmung einzuholen. 6. Nach Eröffnung einer jeden Sitzung sind die Anwesenheit und Beschlussfähigkeit festzustellen und die Diskussionsleitung sowie eine ProtokollantIn zu bestimmen. Ein Mitglied gilt als entschuldigt fehlend, wenn es seine Abwesenheit unter Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt hat und diese von der/dem Vorsitzenden der ASV anerkannt werden. 3.Teil: Öffentlichkeit, Teilnahme an Sitzungen § 3 Öffentlichkeit – Die Sitzungen der ASV sind in der Regel öffentlich. Aufgrund eines entsprechenden Antrages kann mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder in geheimer Abstimmung die Öffentlichkeit für einzelne Gegenstände oder für die ganze Sitzung ausgeschlossen werden. Über den diesbezüglichen Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden. In Personalangelegenheiten ist die Öffentlichkeit stets ausgeschlossen. – Die Mitglieder der ASV sowie die sonstigen TeilnehmerInnen an einer nicht-öffentlichen Sitzung sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit dies durch Beschluss besonders festgestellt ist. Personalangelegenheiten sowie Meinungsäußerungen der an der Beratung nichtöffentlicher Sitzung Beteiligten sind vertraulich. 4.Teil: Durchführung der Sitzungen § 4 Beschlussfähigkeit – Die ASV ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mit-glieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit gilt so lange als gegeben, bis auf Antrag eines Mitglieds die Beschlussunfähigkeit formell festgestellt wird. § 5 Tagesordnungen – Zu Beginn einer jeden Sitzung ist über die Aufnahme der vorliegenden Dringlichkeitsanträge in die Tagesordnung abzustimmen und danach die Tagesordnung endgültig festzulegen. – Tagesordnungspunkte, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt werden sollen, sind nach Möglichkeit am Ende der Sitzung zu behandeln. – Im Verlauf einer jeden Sitzung, jedoch nach Möglichkeit spätestens 2 Stunden nach Beginn einer Sitzung sind folgende Angelegenheiten zu erledigen: – Mitteilungen der/des Vorsitzenden der ASV, des AStA und anderer studentischer VertreterInnen, – Anfragen der Mitglieder der ASV an die/den Vorsitzenden der ASV, den AStA oder andere studentische VertreterInnen – Genehmigung des Protokolls der vergangenen Sitzung § 6 Anträge und Anfragen – Alle Mitglieder der Ausländischen Studierendenvertretung sind berechtigt, Anträge an die ASV zu stellen. Solche Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mindestens 6 Tage vor der nächsten Sitzung bei der/dem Vorsitzenden der ASV schriftlich einzureichen. – Anträge aus der Studierendenschaft sind auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen und einen Tag nach der Einberufung den Mitgliedern der ASV zur Einsicht vorzulegen. – Dringlichkeitsanträge nach Einberufung der ASV können nur von Mitgliedern der ASV und der/dem AStA-Vorsitzenden gestellt werden. – Werden während einer Sitzung Anträge, die sich nicht auf die vorliegende Tagesordnung beziehen, gestellt, so kann durch Mehrheitsbeschluss ihre Behandlung verweigert werden. Sie müssen dann auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt werden. – Wünscht jemand, einen Antrag zu stellen, zu ändern oder zurückzuziehen, so ist ihm das Wort außer der Reihe zu erteilen. Jedes Mitglied der ASV hat das Recht, einen zurückgezogenen Antrag in der gleichen Lesung wieder aufzunehmen. – Anträge und Anfragen zur Geschäftsordnung können nur von Mitgliedern der ASV gestellt werden und sollten durch beidseitiges Handaufheben geäußert werden. Über Anträge zur Geschäftsordnung ist nach Anhörung einer Gegenrednerin / eines Gegenredners sofort abzustimmen. Findet sich keine/kein GegenrednerIn, ist der Antrag angenommen. Wer bereits zur Sache gesprochen hat, kann keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder der RednerInnenliste stellen. – Die Form der Beantwortung einer Anfrage ist der/dem Gefragten überlassen. – Anfragen, die eine gemeinsame Stellungnahme des AStAs erfordern, sind mindestens 48 Stunden vor der nächsten Sitzung schriftlich beim AStA einzureichen und vom AStA auf der betreffenden Sitzung zu beantworten. § 7 Beratung – Rederecht haben alle Mitglieder der ASV und die/der AStA-Vorsitzende. Die ReferentInnen des AStA und alle anderen studentischen VertreterInnen haben nur Rederecht, soweit Fragen aus ihrem Sachgebiet behandelt werden. Anderen Personen kann die ASV durch Mehrheitsentscheidung Rederecht erteilen. – Vor Beginn einer Diskussion bittet der Diskussionsleiter um Wortmeldungen. Er erteilt das Wort nach der RednerInnenliste. – Die RednerInnenliste kann nur unterbrochen werden, – durch einen Ruf zur Geschäftsordnung, der erst nach den Ausführungen eines Redners angemeldet werden kann; – zur einmaligen, sofortigen Berichtigung; – durch Wortmeldung des Antragstellers / der Antragstellerin; – Durch Wortmeldung der/des AStA-Vorsitzenden, der AStA-ReferentInnen und sonstigen studentischen VertreterInnen, sofern Anfragen an sie gerichtet sind. – Kein Mitglied darf sprechen, wenn ihm der Diskussionsleiter nicht das Wort erteilt hat. § 8 Lesung – Die Beratung und Abstimmung von Anträgen der Tagesordnung erfolgt in drei Lesun-gen. Auf Beschluss der ASV kann die/der DiskussionsleiterIn von dieser Regelung ab-weichen. – In der ersten Lesung findet nach Begründung des Antrags durch den/die AntragstellerIn eine Grundsatzdebatte statt. In ihr kann die ASV Ausschussüberweisungen, Nicht-befassung oder Versagung des Antrags beschließen. – In der zweiten Lesung – stellt die/der DiskussionsleiterIn den Antrag gegebenenfalls abschnittsweise zur Einzeldiskussion. Abänderungs- und Zusatzanträge sind bei der/dem DiskussionsleiterIn schriftlich einzureichen. – werden die weitestgehenden Anträge zuerst beraten. Welcher Antrag der weitest-gehende ist, wird durch Mehrheitsbeschluss festgestellt. – ist eine gesonderte Abstimmung nicht erforderlich, wenn die/der

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