STATUT FÜR DIE AUSLÄNDISCHEN STUDENTEN AN DER WWU MÜNSTER


I. Die ausländischen Studenten

§ 1

(1) Im Rahmen der Satzung der Studentenschaft nehmen die ausländischen
Studenten an der Selbstverwaltung der Studentenschaft teil.
(2) Die ausländischen Studenten regeln ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen
der Satzung der Studentenschaft und dieses Statuts selbständig.

 

§ 2

(1) Die ausländischen Studenten wählen eine Ausländervertretung.
(2) Jeder ausländische an der WWU voll immatrikulierte Student hat das aktive
Wahlrecht, das passive Wahlrecht und das Antragsrecht bei der Ausländervertretung.

II. Die Ausländervertretung

§ 3

Die Ausländervertretung ist satzungsmäßiges Organ der Studentenschaft.

 

§ 4

Die ausländischen Studenten werden durch die Ausländervertretung repräsentiert.

§ 5

(1) Die Ausländervertretung besteht aus mindestens 7 und höchstens 15 Mitgliedern.
Diese werden für die Dauer eines Jahres in freier, gleicher, allgemeiner, direkter und
geheimer Wahl von den ausländischen Studenten gewählt.
(2) Das Wahlverfahren regelt die Wahlordnung.

§ 6

(1) Die Mitglieder der Ausländervertretung sind Vertreter aller ausländischen Studenten
an der WWU. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem
Gewissen unterworfen.
(2) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder entsprechen denen des Studentenparlaments.

§ 7

Die Ausländervertretung berät und beschließt in Angelegenheiten der ausländischen
Studenten im Rahmen der Satzung der Studentenschaft der WWU.

§ 8

Die Ausländervertretung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter
mit den Stimmen der Mehrheit ihrer satzungsmäßigen Mitglieder.

§ 9

Die Ausländervertretung beschließt verbindliche Richtlinien für die Arbeit des
Vorsitzenden der Ausländervertretung. Sie kann diesem in wichtigen Angelegenheiten
Weisungen erteilen.

§ 10

Die Mitglieder der Ausländervertretung sind im SP direkt antragsberechtigt.

III. Der Vorsitzende der Ausländervertretung

§ 11

Der Vorsitzende der Ausländervertretung beruft in Einvernehmen mit seinem Stellvertreter
unter Angabe der Tagesordnung die Ausländervertretung innerhalb von sieben Tagen ein:
a) spätestens 2 Wochen nach Vorlesungsbeginn,
b) mindestens alle 4 Wochen während der Vorlesungszeit.
c) auf Antrag der Hälfte der Ausländervertreter.

§ 12

Der Vorsitzende der Ausländervertretung und sein Stellvertreter vertreten die
Ausländervertretung im Rahmen ihrer Zuständigkeit.

§ 13

Die Ausländervertreter, insbesondere der Vorsitzende der Ausländervertretung, sollen in
Universitätsgremien und sonstigen Einrichtungen bei der Erledigung von deren Aufgaben
mitwirken und dort die Interessen der ausländischen Studenten wahrnehmen.

§ 14

Die Ausländervertretung wird bei der Durchführung ihrer Aufgaben vom AStA unterstützt.
Dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter steht eine Aufwandsentschädigung in Höhe der
AE für AStA-Referenten zu.

§ 15

Zur Durchführung seiner Aufgaben wird dem Vorsitzenden der Ausländervertretung vom SP
ein jährlicher Etat zugewiesen. Eine inhaltliche Überprüfung der Ausgaben durch das SP
findet nicht statt.

IV. Schlussbestimmung

§ 16

Die Satzung der Studentenschaft bleibt von diesem Statut unberührt.

§ 17

Dieses Statut tritt am Tag nach seiner Genehmigung durch das 20. SP vom 26.06.1978 in
Kraft.

§ 18

Dieses Statut kann mit der 2/3-Mehrheit des SP geändert werden.
Münster, den