Für ausländische Studierende aus Nicht EU-Staaten ist vor allem der § 16 AufenthG (Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet) einschlägig.
Demnach kann ein Aufenthalt zum Studium in Deutschland erlaubt werden. Ein Anspruch darauf besteht aber nicht. Die zeitliche Begrenzung für das Studium ist die durchschnittliche Studiendauer plus drei Semester. Höchstens darf das Studium jedoch zehn Jahre, mit Promotion fünfzehn Jahre dauern. Zum Studium zählen neben dem eigentlichen Fachstudium auch die notwendigen vorbereitenden Maßnahmen (Studienkolleg, Praktika, Sprachkurse) und an das Studium anschließende weitere Ausbildungsabschnitte (Praktika), sowie eine Promotion oder ein Ergänzungs- oder Aufbaustudium. Ein zweites Studium ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Wesentliche Voraussetzungen für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Studium sind eine ausreichende Finanzierung (585 €/mtl, ab Oktober 2008: 643€), eine angemessene Krankenversicherung, ausreichender Wohnraum und ein ordentliche durchgeführtes Studium.
Die Finanzierung kann durch eine Verpflichtungserklärung (Bürgschaft), ausreichende eigene Mittel (Bankguthaben) oder ein Stipendium nachgewiesen werden. Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit kann ebenfalls als Beitrag zur Finanzierung eingebracht werden. Die Ausländerbehörde kann die Finanzierung und das ordnungsgemäße Studium, sowie die anderen Voraussetzungen durch die Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen kontrollieren.
Grundlage auf europäischer Ebene ist die "RICHTLINIE 2004/114/EG DES RATES vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst".
Für Studierende aus EU Staaten, gilt auf nationaler (deutscher) Ebene das "Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern". Hier vor allem die §§ 4 und 5. Studierende aus der Schweiz, Lichtenstein, Norwegen und Island sind den EU Bürgern gleichgestellt.
Sie bekommen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht EU, die nicht von den Ausländerbehörden, sondern von den Meldeämtern ausgestellt wird. Sie müssen zu den jeweiligen Meldeämtern (Einwohnermeldeamt, Landratsamt, Bürgeramt, Bezirksamt, ...) und dort den Aufenthalt, wie die deutschen Studierenden, anmelden. Sie müssen eine Krankenversicherung haben und glaubhaft machen, dass sie ihren Lebensunterhalt selber finanzieren.
Nicht EU Bürger/innen, die in anderen EU Staaten ein Studium absolvieren, dürfen in Deutschland entsprechend der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 einen Teil ihres Studium absolvieren, wenn dies im Studienprogramm verpflichtend vorgeschrieben ist (z.B. Doppeldiplom). Ein Studium in Deutschland ist auch im Rahmen eines Austauschprogrammes (z.B. Erasmus) möglich oder als Ergänzung zu einem Studium in einem anderen EU Land, wenn ein Zulassung zum Studium von mindestens zwei Jahren vorliegt. Die Voraussetzungen, die ausländische Studierende aus nicht EU Staaten erfüllen müssen, sind ebenfalls zu erfüllen (z.B. ausreichende Finanzierung, Krankenversicherung).
Für ausländische AbsolventInnen deutscher Hochschulen, die im Anschluss an das Studium einen angemessenen Arbeitsplatz suchen gilt der § 16 Abs. 4 AufenthG und die vom BMAS vorgelegte "Verordnung über den Zugang ausländischer Hochschulabsolventen zum Arbeitsmarkt" (Hochschulabsolventen-Zugangsverordnung - HSchulAbsZugV).
Nach dieser Verordnung fällt , die Vorrangigkeitsregelung weg. Die nach § 27 Nr. 3 Beschäftigungsverordung erforderliche Zustimmung wird erteilt. Außerdem ist eine arbeitserlaubnisfreie Erwerbstätigkeit bis zu 90 Tagen/180 haben Tagen möglich (§ 16 IV Satz 2 AufenthG).
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