Ausländische Studierende haben grundsätzlich keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. Dies ergibt sich aus den Regelungen des § 16 AufenthG und den §§ 284 ff. SGB III. Vor allem im § 16 AufenthG ist geregelt, dass die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studium strikt Zweck- und Zielgebunden auf das Studium und einen erfolgreichen Abschluss des Studium abgestellt ist. Eine Arbeitserlaubnis und eine Erlaubnis zur selbstständigen Tätigkeit besteht grundsätzlich nicht. Ausländische Studierende dürfen also keine genehmigungspflichtige Arbeit aufnehmen oder sich selbstständig machen.
SGB III DA: 4.1.512 : (...) Nicht zum Arbeitsmarkt zugelassen i.S. § 12 a ArGV sind: • Studenten nach § 16 Abs. 3 AufenthG, (...)
§ 16 AufenthG
§§ 284 ff. SGB III
Durchführungsanweisungen Arbeitserlaubnis für neue EU-Bürger - DA § 284 SGB III, Stand 08/2008
Durchführungsanweisungen zum Aufenthaltsgesetz - DA AufenthG, Stand 08/2008
Durchführungsanweisungen zur Beschäftigungsverordnung - DA BeschV, Stand 08/2008
Durchführungsanweisungen zur Beschäftigungsverfahrensverordnung - DA BeschVerfV, Stand 08/2008
vorläufige Anwendungshinweise zum AufenthG (16.3)
Ausnahmen:
EU Bürger/innen: Für Studierende aus der EU (ausgenommen sind hier die Angehörigen der mittel- und osteuropäischen Beitrittsstatten bis vorerst zum 31. Dezember 2008: Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Ungarn, Rumänien und Bulgarien) gilt wie für alle EU Bürger die "Arbeitnehmerfreizügigkeit", die sich aus dem EG-Vertrag ergibt. Sie haben uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt und ihr Aufenthaltsstatus verändert sich, wenn sie eine regelmäßige Arbeit aufnehmen.
genehmigte Tätigkeiten: In bestimmten Ausnahmesituationen gibt es die Möglichkeit seitens der Ausländerbehörden ausländischen Studierenden eine Arbeitserlaubnis in einem geringen Umfang zu erlauben. Dies geschieht in Rücksprache mit der Arbeitsverwaltung (Arbeitsagentur) nach Durchführung einer Vorrangigkeitsprüfung. Die Erteilung einer solchen Genehmigung zur Arbeitsaufnahme in einem bestimmten Rahmen kommt "dann in Betracht, wenn die Sicherung des Lebensunterhalts des
Ausländers durch Umstände gefährdet ist, die er und seine Angehörigen nicht zu vertreten haben und das Studium unter Berücksichtigung der besonderen Schwierigkeiten, die Ausländern bei der Aufnahme und Durchführung eines Studiums entstehen können bisher zielstrebig durchgeführt worden ist und nach der Bestätigung der Hochschule daher von einem erfolgreichen Abschluss ausgegangen werden kann." (16.3.8 vorl. AnwHinwAufenthG)
Dies ist z.B. der Fall, wenn die Person, die das Studium finanziert plötzlich und unverschuldet arbeitslos wurde. In diesem Fall wird, wenn man eine Stelle gefunden hat, eine sog. Vorrangigkeitsregelung durchgeführt, die vier Wochen dauern kann. Dabei wird geprüft, ob für den Arbeitsplatz nicht ein/e Deutsche/r, ein EU-Bürger oder andere lange in Deutschland lebende AusländerInnen zur Verfügung stehen.
Arbeitserlaubnisfreiheit:
Nach § 16 Abs. 3 AufenthG ist eine arbeitserlaubnisfreie Arbeitsaufnahme von bis zum 90 Tagen bzw. 180 halben Tagen im Jahr möglich. Dies gilt nicht im für Studierende im ersten Jahr in Deutschland, die sich noch in studienvorbereitenden Maßnahmen (Sprachkurs, Studienkolleg, ...) befinden. Diese Studierenden dürfen nur in den Ferien arbeiten.
Dabei werden nur die tatsächlichen Arbeitstage gezählt, nicht die Gültigkeit des Arbeitsvertrages. Arbeiten bis zu vier Stunden pro Tag werden als halber Tag gerechnet bei einer täglichen Arbeitszeit von acht Stunden. Die Höchstdauer für einen halben tag beträgt fünf Stunden bei einer täglichen Arbeitszeit von zehn Stunden. Nachtschichten von maximal 8 Stunden gelten als ein Beschäftigungstag.
Die 90 Tage beziehen sich jeweils auf das Kalenderjahr. Gilt die Aufenthaltsbewilligung nicht das ganze Jahr, so ist die arbeitserlaubnisfreie Zeit anteilig zu berechnen. (DA AufenthG 1.16.310)
Neben den 90 Tagen/180 halben Tagen sind weitere arbeitserlaubnisfreie Tätigkeiten möglich. Diese Tätigkeiten werden nicht auf die 90 Tage angerechnet und sind zustimmungsfrei:
Diese Tätigkeiten sind von der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums miterfasst, sofern sie nicht den Aufenthaltszweck Studium beeinträchtigen.
Für EU-Studierende aus den mittel- und osteuropäischen Beitrittsstaaten (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Ungarn, Rumänien und Bulgarien) gilt ebenso wie für Drittstaater/innen die 90-Tage-Regelung: "Die Bestimmungen für neu einreisende Angehörige der neuen EU Mitgliedstaaten (§ 39 Abs. 2 bis 4 und 6 AufenthG, ArGV, ASAV, BeschV) finden keine Anwendung bei Nichterwerbstätigen (Studenten / Rentner), bei Selbständigen, sowie bei Personen, die seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Der Nachweis darüber wird durch die Bescheinigung über das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht (§ 5 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügigG/EU) oder die Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes (Meldebescheinigung - Hauptwohnsitz) erbracht.
Über die Arbeitserlaubnis-EU ist gem. § 39 Abs. 2 bis 4 AufenthG sowohl für qualifizierte als auch nicht qualifizierte Tätigkeiten zu entscheiden. Für Studenten gilt dies erst für Beschäftigungen, die über den arbeitserlaubnisfreien Rahmen von 90 Tagen oder 180 halben Tagen hinausgehen. (Durchführungsanweisungen Arbeitserlaubnis für neue EU-Bürger - DA § 284 SGB III, Stand 12/2004)
Studierende aus den Beitrittsländern (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Ungarn, Rumänien und Bulgarien), die bereit ein halbes Jahr vor dem EU Beitritt rechtmäßig gearbeitet haben gilt dies nicht. Diese Personen können auch weiter einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Informationen zu Praktika während des Studium (externer Link)
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