Für ausländische AbsolventInnen deutscher Hochschulen, die im Anschluss an das Studium einen angemessenen Arbeitsplatz suchen gilt der § 16 Abs. 4 AufenthG und die vom BMAS vorgelegte "Verordnung über den Zugang ausländischer Hochschulabsolventen zum Arbeitsmarkt" (Hochschulabsolventen-Zugangsverordnung - HSchulAbsZugV).
Nach dieser Verordnung fällt , die Vorrangigkeitsregelung weg. Die nach § 27 Nr. 3 Beschäftigungsverordung erforderliche Zustimmung wird erteilt. Außerdem ist eine arbeitserlaubnisfreie Erwerbstätigkeit bis zu 90 Tagen/180 haben Tagen möglich (§ 16 IV Satz 2 AufenthG).
§ 16 Abs. 4 AufenthG: Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18, 19 und 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend. § 9 findet keine Anwendung.
Studierenden, die ein Studium in Deutschland erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen bis zu einem Jahr eine Arbeit suchen. In dieser Zeit gilt für sie die 90 tage / 180 halbe Tage Regelung für arbeitserlaubnisfreie Tätigkeiten. Diese Möglichkeit ist keine Rechtsanspruch. Die Ausländerbehörden müssen die Möglichkeit nicht einräumen.
Haben die Absolvent/innen einen Arbeitsplatz gefunden, so muss dieser angemessen sein. Das heißt, dass er dem Grunde nach von einem Hochschulabsolventen besetzt werden muss. Beschäftigungen, die beispielsweise eine Ausbildung erfordern sind hierbei ausgeschlossen. Damit soll verhindert werden, dass Arbeitgeber/innen ausländische Hochschulabsolventen zu geringeren Löhnen einstellen und Stelle, für die eine geringere Qualifikation erforderliche wäre mit hochqualifizierten und unterbezahlten Kräften besetzen.
Dabei spielt die Bezahlung an sich keine Rolle, denn auch bei deutschen Hochschulabsolventen ist die Bezahlung je nach Studienabschluss und Studienfach unterschiedlich. Die Bezahlung muss "üblich" sein für Hochschulabsolvent/innen in dieser Tätigkeit und mit diesem Abschluss.
Ausserdem muss die Stelle geeignet sein, den Lebensunterhalt zu sichern, so dass beispielsweise ein stundenweise Tätigkeit nicht in Frage kommt. Eine halbe Stelle ist hier, je nach Einkommen sicherlich als Mindestanforderung zu sehen.
Eine Vorrangigkeitsprüfung wird bei Absolvent/innen deutscher Hochschulen nicht vorgenommen.
Für AbsolventenIn, die an Rückkehr denken besteht die Möglichkeit von den Vorteilen des Programms "PROGRAMM RÜCKKEHRENDE fACHKRÄFTE" zu profitieren.
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